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Kriegsverbrecher wegen Partisanenerschießung?

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kobold:
Guten Abend,

Viele Angehörige der Wehrmacht und der Waffen-SS wurden unmittelbar nach
dem Krieg wegen der Tötung von Partisanen ohne Verfahren hingerichtet, obwohl
diese Partisanenbanden nicht durch das Kriegsrecht geschützt waren.

Ich möchte mit meinem Beitrag eine möglichst emotionslose Diskussion über die
meiner Meinung nach rechtswidrige Hinrichtung dieser Soldaten nach dem
Krieg, durch Alliierte anregen.

Zu beachten ist, das für den 2. Weltkrieg die Haager Landkriegsordnung von 1907
gegolten hat und die Genferkonvention erst ab 1949 aktuell wurde.

Ich führe zum besseren Verständnis weiter aus:

In Polen, Frankreich, Holland, Belgien Jugoslawien und Griechenland haben die
Regierungen nach der Eroberung durch die Truppen des deutschen Reichs offiziell
und bedienungslos kapituliert und damit die Einstellung von kriegerischen Akten
erklärt sowie die Besatzungsmacht als solche anerkannt.

Damit waren weitere kriegerische Handlungen von offiziellen Truppen und
bewaffneten Zivilpersonen gegen die Besatzungsmacht nach der Haager
Landkriegsordnung bzw. dem Kriegsrecht nicht gedeckt und solche Personen
konnten nach ihrer Verhaftung oder Gefangennahme standrechtlich erschossen
werden.
Auch erfüllten die meisten Partisanenbanden keine der Forderungen, welche der
Artikel 1) der Haager Landkriegsordnung an die Kriegführenden stellte:

1.  Sie waren keiner "Für ihre Untergebenen verantwortlichen Person“,
     welche von ihrer Regierung autorisiert war, unterstellt.
2.  Sie trugen weder Uniformen noch aus der Ferne erkennbare Abzeichen.
3.  Sie führten die Waffen nicht offen
4.  Sie beachteten die Gesetze und Gebräuche des Krieges nicht (wie die grausame
     Ermordung von deutschen Soldaten und Sanitätspersonal gezeigt hat).
 
Mit Russland lag die Sache anders, da sich hier ja das ganze Land weiter in
kriegerischer Auseinandersetzung mit dem Deutschen Reich befand.
Bei den russischen Partisanen kann man die Punkte 2 bis 4 von Art. 1) der Haager
Landkriegsordnung anführen, was sie nach dem Kriegsrecht ebenfalls dem Standrecht
unterstellte und somit der Erschießung freigab.

Meine Meinung dazu:
Die Partisanenbanden waren keine Kombattanten und waren durch das Kriegsrecht
nicht gedeckt – somit waren die Hinrichtungen von deutschen Soldaten wegen der
Tötung von Partisanen, ganz einfach „Rachemorde“ der Sieger!

 
Mit freundlichen Grüßen

kobold

Alfons Zitterbacke:
Ich glaube habe hier ein dejavue! ::)

Wer als "Newbie" derart vom  Leder zieht ... bzw. als Einstand dieses Thema anschneidet, will entweder provozieren oder ist lediglich mit Halbwissen unterwegs.

Selbiges Thema fand nämlich vor wenigen Tagen im FdW statt, bist wohl dort nicht mit Deiner vertretenen Meinung durchgedrungen.

Und wie immer soll es auch hier im Forum "durchgehechelt" werden, obwohl es abermals lediglich zu einer kontroversen Imkreisdiskussion führen wird.
Soweit mir erinnerlich sind derartige Diskussionsansätze, und auch die von Dir ins Feld geführten Argumente, widerlegbar und bringen kaum positive Resonanzen.

StefaHHn:
Wenn schon "emotionslos" diskutieren, dann bitte Worte wie "Banden" nicht verwenden, negativ belegt.

Wo steht eigentlich in der Haager Landkriegsordnung das unrechtmäßige Kombattanten erschossen werden müssen oder dürfen?

kobold:
Hallo StefaHHn,

es steht in der Haager Landkriegsordnung nicht ausdrücklich, dass eine solche Person
erschossen werden muss, jedoch geht daraus hervor, dass eine bewaffnete Zivilperson
welche am Kämpfen teilnimmt, als Kriegverbrecher gilt und somit nach dem Kriegrecht
hingerichtet werden kann.

Feststellung des Gerichtes 1948 beim Prozess gegen General Rendulic:

"Mitglieder von Widerstandsgruppen müssen die mit dieser Art des Kampfes verbundenen
zusätzlichen Gefahren auf sich nehmen. Solche Gruppen sind rein technisch gesehen keine
kämpfenden Truppen im rechtlichen Sinne und haben kein Anrecht auf die Schutzregeln für
Kriegsgefangene. Wir glauben, daß der Grundsatz feststeht, daß ein Zivilist, der an Kämpfen
teilnimmt, sie unterstützt oder sonst fördert, sich der Bestrafung als Kriegsverbrecher im
Rahmen des Kriegsrechts aussetzt. Kampf ist rechtmäßig nur für die kämpfenden Truppen
eines Landes. Nur sie können fordern, als Kriegsgefangene behandelt zu werden.“

General Rendulic wurde auch nicht wegen der Erschießung von Partisanen in Jugoslawien,
sondern wegen der Geisel- und Sühneerschießungen zu 20 Jahren Haft verurteilt.

In der weitern Ausführung des Gerichts sind wörtlich "jugoslawische und griechische Banden
angeführt - deshalb meine Wortwahl.

Mit freundlichen Grüßen

kobold

StefaHHn:
Die gute HLKO, dort steht nichts aber auch gar nichts was mit unrechtmäßigen Kombattanten zu geschehen hat oder ob das "Kriegsverbrecher" sind, dazu gab es keine  (internationale) Vorschrift (Thomas, Wehrmachtsjustiz, S. 80ff.)

Wenn überhaupt geht das aus der KSSVO/KStVO hervor, dazu bedarf es aber einer "ordentlichen" Verurteilung.

Wie Du aber am Bsp. von Rendulic zeigtest, wurden recht wenige wg. Partisanenerschiessung verurteilt, sondern eher wg. Tötung von Kriegsgefangenen, Repressalien etc.

Spontane Racheakte nat. nicht ausgeschlossen.

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