Hallo Balsi,
sicher hast Du Recht, wenn Du das Strafgesetzbuch zitierst.
Dort steht eindeutig:
"die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,"
Nun ist aber dieses am Boden liegende Fähnchen kein staatliches Symbol in der Form, welches unseren Staat repräsentiert. Mit diesen Fähnchen, die man z. Z. aus aktuellem Anlass wieder einmal an jeder Tankstelle kaufen kann, macht man sich selbst zur Identifikationsfigur. Ich zeige nach außen hin, einer bestimmten Gruppe zugehörig zu sein. Bei einem Fußballspiel der Nationalmannschaft oute ich mich also als Fan dieser Mannschaft.
Einen anderen Charakter haben diese Artikel nicht. Wenn ich nach einem verloren gegangenen Spiel dieses Fähnchen aus Frust auf den Boden werfe, darauf herumtrete und mein Nachbar auch noch sein Bier darauf ausgießt, stellt dies keinen Straftatbestand dar.
Also mit Verlaub. Soweit sind wir in der Bundesrepublik wirklich noch nicht.
Wenn wir uns aber schon zu Hobby-Juristen machen, dann zitieren wir auch den anderen Absatz. Der lautet:
"Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar."
Hier wären immer die Tatumstände zu berücksichtigen. Käme es in einem solchen Fall zur Verhandlung, würde das Gericht grundsätzlich die Umstände ermitteln, die zur Tat führten. Das ist prinzipiell in jeder Strafsache der Fall.
Wenn ich im betrunkenen Zustand und aus Übermut die Bronzetafel mit dem Bundesadler am Haupteingang des Finanzamtes mit Farbe übersprühe, wird mir höchstens Sachbeschädigung angelastet. Neben einem Bußgeld, würde ich zur Schadenswiedergutmachung verurteilt werden. Das hätte etwa den gleichen Stellenwert, als wenn ich bei meinem Nachbarn den Lattenzaun eintrete.
Einen ganz anderen Stellenwert hätte die Tat, wenn sie politisch motiviert wäre. Wenn ich also bewusst den Staat bekämpfe, in dem ich vorsätzlich, also geplant, Hoheitszeichen und Flaggen des Staates an öffentlichen Gebäuden und Plätzen beschädige oder verunglimpfe. Das gleiche gilt für die Bundesdienstflaggen der Bundeswehr und ihren Liegenschaften.
Um jetzt wieder auf das am Boden liegende Fähnchen zu kommen. Wenn also diese drei Figuren tatsächlich ihre Blasen gemeinschaftlich entleeren, dann wird dies nicht als Angriff und Verunglimpfung staatlicher Symbole gewertet.
Diese unkultivierte Sauerei wäre nichts anderes als eine Ordnungswidrigkeit.
Gtmo77