Im Netz:
16/9033.
@JH tut es doch nicht, zB.:
33. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Bundeswehr, den Kameradenkreis an der Nutzung der Zugangswege zum (privaten, aber nur über Bundeswehrgelände erreichbaren) Veranstaltungsgelände zu hindern, um eine Fortführung des Gedenkens zu verhindern?
Es gibt keine rechtliche Grundlage, dem Kameradenkreis das Wegerecht für den Zugang zu seinem Privatgelände (Gebiet des Ehrenmals am Hohen Brendten) zu verwehren.
Wer kommt schon auf die Idee, jmd. den Zugang zum Privatgrundstueck zu verbieten?!
Zum Charakter der alljährlich stattfindenden Gedenkfeier des Kameradenkreises der Gebirgstruppe (GebTr) e. V. und zu der wiederholt vorgetragenen Behauptung, dass der Kameradenkreis der Gebirgstruppe e. V. „ein höchst fragwürdigesVerhältnis zur Wehrmacht pflegt“, wird auf die Stellungnahmen zu den Vorbemerkungen zu den Kleinen Anfragen Bundestagsdrucksache 16/1623 vom 29.05.2006 und Bundestagsdrucksache 16/5296 vom 7. Mai 2007 verwiesen.
Von einer verbrecherischen Geschichte der Gebirgstruppen zu sprechen, ist historisch falsch und insbesondere angesichts der Geschichte der Gebirgstruppe der Bundeswehr als Teil der Parlamentsarmee in der Demokratie höchst unangemessen.
Die haben auch keine Lust mehr, immer dieselben Antworten auf dieselben dummen Fragen zu geben.