Im Frieden gehörten die Wehrpflichtigen der Ersatzreserve I oder II je nach Musterungsergebnis an. Nach der Ableistung des Wehrdienstes trat der ehemalige Soldat in die Reserve I über. Diejenigen, die nur eine kürzere militärische Ausbildung bekamen , traten zur Reserve II über.
Reserve I galt bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres, dann wurde er bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres in die Landwehr I überführt. Danach gehörte der betreffende zum Landsturm I bis zum vollendeten 55. Lebensjahr. Für kurzzeitig Ausgebildete galt das Gleiche.
Ersatzreserve II gemusterte wurden nicht ausgebildet, sie traten mit Vollendung des 35. Lebensjahres zur Landwehr II über, mit Vollendung des 45. Lebensjahres wurden sie Mitglieder des Landsturmes II.
Angehörige der Ersatzreserve II, Landwehr II und Landsturm II wurden im Krieg automatisch nachgemustert.
Die Altersgrenzen konnten bei bedarf auch geändert werden.