Moin Jürgen,
auch Dir ein frohes Osterfest.
Im Dokumentenforum habe ich im Beitrag auch ein Bildbeleg gepostet;
Quelle: Nara, und dort wird im Text auf "H.D.v. 30" (Schrift- und Geschäftsverkehr des Heeres)
hingewiesen.
Aber Du kannst mglw. das Bild im Anhang dort nicht öffnen.
Daher für Dich, Du "ungläubiger Thomas".
(…)
3. Unterschrift:
Der Btl.-Kommandeur allein leistet alle Unterschriften, die einen Befehl,
eine Entscheidung, eine Beurteilung oder ein Werturteil bedeuten.
Während längerer Abwesenheit wird ein Vertreter befohlen, der mit "i.V." zeichnet-
Der Btl.-Adjutant ist berechtigt, in dringenden Fällen "a.B." zu zeichnen.
Sämtliche übrigen Sachbearbeiter haben keine Unterschriftsberechtigung, sondern
können lediglich wenig wichtige und häufig wiederkehrende Schreiben mit "i.A."
unterschreiben. (siehe H.D.v. 30)
(…)
Gruß
N.N.